Recht - Wenn es eisig ist und schneit...

Räum- und Streupflicht im Winter

Räumen und Streuen müssen Eigentümer von Vereinsanlagen, wie auch zumeist Vereine in ihrer Eigenschaft als Mieter und Nutzungsberechtigter von Sportanlagen. Bei öffentlichen Sportanlagen (Turnhallen) räumt zwar in der Regel ein Hausmeister Schnee und Eis ab. Der eine Sportanlage nutzende Turn-und Sportverein sollte aber vor Trainingsbeginn darauf achten, dass die Wege zur Sportanlage von Schnee und Eis befreit sind, da ggf. auch er für die Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht von einem Geschädigten zur Haftung herangezogen werden kann.

Geräumt werden muss vor allem auch auf Bürgersteigen zu einer Sportanlage oder einem Sportheim. Auch der Eingang zu einer Sportanlage muss von Schnee und Eis befreit werden.

Wann und wie lange die zum Winterdienst Verpflichteten Schnee und Eis beseitigen müssen,
hängt von den örtlichen Bestimmungen einer Straßenreinigungssatzung ab. Eine
gemeindliche/städtische Satzung legt in der Regel Eigentümern und Nutzungsberechtigten die Räum-und Streupflicht auf. Jeder Verein sollte daher bei seiner Gemeinde- /Stadtverwaltung nach der
entsprechenden Satzung nachfragen um den Umfang der eigenen Räum-und Streupflicht feststellen
zu können. Wird es z.B. bei einer Karnevalsfeier einmal richtig spät, hat der Verein bis
Veranstaltungsende eine Räum- und Streupflicht. Während eines andauernden starken Schneefalls, z.B. bei einem Sonntagsspiel der eigenen Fußballmannschaft auf dem eigenen Sportplatz muss der
verkehrssicherungspflichtige Verein vor Spielbeginn sämtliche Zugänge zur Sportanlage und dem
Sportheim räumen. Diese Pflicht gilt aber nicht ständig und fortlaufend. Erst nach dem Ende des
Schneefalls bzw. dann wenn es nur noch geringfügig schneit, muss in jedem Fall nochmals geräumt
und gestreut werden.

Dachlawinen: Schneefanggitter reichen aus

Sind Schneefanggitter an einem Dach montiert, ist ein Hausbesitzer seiner Verkehrssicherungspflicht in der Regel nachgekommen. Grundsätzlich muss sich nämlich jedermann selbst vor Dachlawinen schützen. In einem beispielhaften Fall parkte ein Autobesitzer seinen PKW auf einem öffentlichen Parkstreifen vor einem Haus. Ein Eiszapfen löste sich und es entstand ein Schaden von 2.216.- Euro. Diesen Schaden wollte der Fahrzeughalter vom Hausbesitzer erstattet bekommen. Dieser weigerte sich jedoch, denn sein Haus sei schließlich mit einem Schneefanggitter gesichert. Mehr kann man wohl nicht verlangen. Stimmt, sagten auch die angerufenen Amtsrichter. Das Anwesen sei mit den Bauvorschriften entsprechenden Schneefanggittern ausgestattet. Aufgrund der Aussagen der angehörten Zeugen stehe fest, dass zu dem Zeitpunkt, als der Kläger parkte, schönes Wetter geherrscht haben. Es habe auch kein Schnee auf der Straße gelegen. Es habe daher für den Hausbesitzer keine Veranlassung bestanden, besonders hohe Schneefanggitter oder gar Warnschilder anzubringen. Letzteres ist nach Auskunft der ARAG Experten nur nötig, wenn aufgrund der konkreten Wetterlage eine erhöhte Dachlawinengefahr bestünde (AG München, Az.: 132C 11208/08).

Freie Sicht muss sein

Die winterliche Witterung macht vielen Autofahrern zu schaffen, vor allem, wenn ihre Windschutzscheibe vereist oder verschneit ist. Wer jedoch nur schnell ein Guckloch frei kratzt und losfährt, riskiert ein Bußgeld. Kommt es zu einem Unfall, müssen Gucklochfahrer noch tiefer in die Tasche greifen. Ein höheres Bußgeld ist dann möglich – selbst wenn sie den Unfall nicht verschuldet haben. Richtig teuer kann es aber werden, wenn der Gucklochfahrer einen Unfall verursacht, warnen ARAG Experten. Liegt nämlich eine grobe Fahrlässigkeit vor, kann die Versicherung die Schadenregulierung verweigern und der Verursacher bleibt auf den Kosten sitzen. Autofahrer sollten deshalb alle Scheiben komplett frei Kratzen, das Dach von Schneemassen befreien sowie Außenspiegel, Lichter und Nummernschilder nicht vergessen.
Quelle: Aragvid-arag 01/10

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