Allgemeinverfügung zur Nutzung von Sportanlagen in Potsdam-Mittelmark

Sehr geehrte Damen und Herren,

unter Bezug auf § 5 Abs. 2 der SARS-Cov-2-Eindämmungsverordnung (EindV) treffe ich für
nachfolgend aufgeführte Einzelfälle eine Ausnahmegenehmigung vom Verbot des Sportbetriebs
in öffentlichen und privaten Sportanlagen.

1. Dem Betreiber einer Sportanlage wird es als Ausnahme gestattet, Personen zum
Sportbetrieb zuzulassen, wenn es sich um das Betreiben von Individualsport handelt.
Darunter zu verstehen ist eine sportliche Betätigung, bei der die Sportanlage
a) von einem einzelnen Sportler,
b) von zwei Sportlern oder
c) von einem Sportler im Kreis der Angehörigen des eigenen Hausstandes genutzt wird.

2. Bedingung ist, dass es sich um einen Sport handelt, bei dem es nicht zu körperlichen
Kontakten der Beteiligten kommt. Bedingung ist ferner, dass der Sport im Freien
betrieben wird. Gebäude der Sportanlage können betreten werden, um das erforderliche
Sportgerät zu holen. Duschen und Umkleidekabinen müssen geschlossen gehalten
werden.


3. Die Nutzung der Sportanlage ist dem Gesundheitsamt schriftlich anzuzeigen.

4. Der Betreiber der Sportanlage hat dafür Sorge zu tragen, dass es auf der Sportanlage
nicht zu einer Gruppenbildung von Menschen kommt. Er hat gegebenenfalls
organisatorische Maßnahmen zu ergreifen, dass Sporttreibende die Anlage erst dann
betreten, wenn zeitlich früher Sport treibende Personen die Anlage bereits wieder
verlassen haben.


5. Die Abstands- und Hygieneregelungen der SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung
müssen eingehalten werden. Die Einhaltung muss durch den Verein oder Träger der
Sportanlage durchgesetzt werden.


6. Der Betreiber der Anlage hat dafür zu sorgen, dass die Sport treibenden Personen sich
die Hände waschen und desinfizieren können.


7. Sportgeräte, die nicht im Eigentum der Sportler stehen, sondern vom Verein oder Dritten
zur Verfügung gestellt werden (Motorboote, Segelboote, Surfbretter, Paddelboote,
Ruderboote, Stand-up-Paddling-Bretter u. a.), sind nach Gebrauch fachgerecht zu
desinfizieren.


8. Im Eingangsbereich ist eine Liste auszulegen, in welcher sich die Teilnehmer eintragen.
Anzugeben sind Name, Adresse, Telefonnummer und Aufenthaltsdauer. Diese Liste hat
der Betreiber der Sportanlage vier Wochen aufzubewahren und auf Verlangen dem
Gesundheitsamt vorzulegen.


9. Auf die vorstehenden Vorschriften ist am Eingang zum Sportgelände durch einen
farblich auffälligen Aushang hinzuweisen.


10. Ich behalte mir den individuellen Widerruf dieser Erlaubnis gegenüber einem Betreiber
einer Sportanlage für den Fall vor, dass gegen eine der vorbezeichneten Anordnungen
verstoßen wird.


11. Für den Fall, dass aufgrund einer sich verschärfenden Situation bei der Eindämmung
des Coronavirus SARS-CoV-2 (Covid 19) eine neuerliche Beschränkung von
Personenkontakten und damit einhergehend eine Beschränkung der sportlichen
Betätigung in Sportanlagen erforderlich sein wird, behalte ich mir die Aufhebung dieser
Allgemeinverfügung vor.

Beqründunq:
Die Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 ist weiterhin hoch dynamisch. Nach
Einschätzung der Fachexperten ist damit zu rechnen, dass kurzfristig eine neue
Eskalationsstufe der Pandemiebewältigung eintreten wird. Die Rückverfolgung von Fällen sowie
die Anordnung von Quarantäne für alle ermittelten Betroffen reichen zur notwendigen
Unterbrechung von Ansteckungsketten nicht mehr aus.
Werden Kranke, Krankheitsverdächtige, Ansteckungsverdächtige oder Ausscheider festgestellt,
so trifft die zuständige Behörde die nach § 28 Absatz 1 Satz 1 Infektionsschutzgesetz (IfSG)
notwendigen Schutzmaßnahmen, soweit und solange es zur Verhinderung der Verbreitung
übertragbarer Krankheiten erforderlich ist.
Gemäß § 32 IfSG ist die Landesregierung ermächtigt, durch Rechtsverordnung Gebote und
Verbote zu erlassen, wenn dies zur Durchsetzung von Maßnahmen nach §§ 28 — 31 IfSG
erforderlich ist.
Zu diesem Zwecke hat das Ministerium für Soziales, Gesundheit, Integration und
Verbraucherschutz des Landes Brandenburg (MSGIV) unter dem 17. April 2020 die SARSCoV-
2-Eindämmungsverordnung (EindV) erlassen.
Ziel der Verordnung ist es, die Übertragungswege von SARS-CoV-2 zu unterbrechen und das
Risiko einzudämmen, ohne dabei das öffentliche Leben gänzlich zum Stillstand zu bringen
sowie die Funktionsfähigkeit der zur Gesunderhaltung sowie zum Schutz der Bevölkerung
dringend erforderliche Infrastruktur aufrechtzuerhalten. Freiheitsrechte der Bevölkerung dürfen
nur insoweit eingeschränkt werden, als dies aus Gründen des Schutzes der Allgemeinheit vor
hoch ansteckenden Infektionskrankheiten erforderlich ist. Verordnungsgeber und Behörden sind
gehalten, die Notwendigkeit der Beschränkung von Rechten regelmäßig zu prüfen und
Regelungen gegebenenfalls anzupassen.
In Sportbetrieben kann es aufgrund des Zusammentreffens verschiedener Sportler zu einer
Übertragung auf eine Vielzahl von Personen kommen. Eine zeitgleiche Infektion vieler
Menschen kann zu einer Überlastung der örtlichen medizinischen Versorgungsstrukturen
führen.
Aus diesem Grunde ist gemäß § 5 Abs. 1 der EindV der „Sportbetrieb auf und in allen
öffentlichen und privaten Sportanlagen, Schwimmbädern, Fitnessstudios, Tanzstudios sowie
der Betrieb von Thermen, Wellnesszentren und ähnlichen Einrichtungen __. untersagt."
Das Gesundheitsamt kann gemäß § 5 Abs. 2 der SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung kann
in begründeten Einzelfällen Ausnahmen durch schriftliche Genehmigung zulassen.
In Abwägung der Infektionsgefahren einerseits und der Gesunderhaltung durch sportliche
Betätigung andererseits wird das Risiko einer Ansteckungsgefahr bei Individualsportarten als
gering angesehen. Hierzu sind die Bedingungen und Auflagen dieser Allgemeinverfügung
einzuhalten, so dass abgesichert ist, dass es durch die sportliche Betätigung zu keinen
Körperkontakten der Sportler kommt. Ferner sind zur Risikoeindämmung die Hygienestandards,
insbesondere des Mindestabstandes zwischen zwei Personen von 1,50 m und den
Vorkehrungen zur Einhaltung der Reinlichkeit, einzuhalten.
Die Angabe der Daten ist erforderlich, um im Falle einer Ansteckung nachverfolgen zu können,
mit wem die infizierte Person in Kontakt gewesen ist.


Hinweise:


Die übrigen Regelungen der SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung sowie meiner bereits
erlassenen Allgemeinverfügungen bleiben von dieser Allgemeinverfügung unberührt.
Ich weise darauf hin, dass ein Verstoß gegen die SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung und
damit auch gegen diese auf der EindV beruhenden Allgemeinverfügung als Ordnungswidrigkeit
verfolgt und mit einer Geldbuße bis zu 25.000 Euro geahndet werden kann.


Rein vorsorglich weise ich darauf hin, dass ein Beherbergen zu touristischen Zwecken von
dieser Ausnahmegenehmigung nicht erfasst ist, sondern eine Ordnungswidrigkeit im
vorbezeichneten Sinne darstellen würde.
Diese Ausnahmegenehmigung ersetzt keine anderen notwendigen Genehmigungen.


Bekanntmachungshinweise:
Die Allgemeinverfügung gilt einen Tag nach ihrer Veröffentlichung als bekannt gegeben (§ 1
Absatz 1 Satz 1 VwVfGBbg in Verbindung mit § 41 Absatz 4 Satz 4 VwVfG).

Rechtsbehelfsbelehrunq:
Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch
beim Landrat des Landkreises Potsdam-Mittelmark, Niemöllerstr. 1, 14806 Bad Betzig, erhoben
werden.

Bad Belzig, 28.04.2020

Blasig
Landrat
Potsdam Mittelmark

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