Eintragung von Vereinen in das Transparenzregister

Thorben Wengert / pixelio.de

 

Diese Forderung ist rechtlich begründet und muss aufgrund der gesetzlichen Regelungen im Geldwäschegesetz (GwG) auch von einem e.V. bezahlt werden.

Was ist zu beachten?

Ein eingetragener Verein (e.V.) wird nach§ 21 BGB zwingend in das Vereinsregister

Ein e.V. ist dagegen nicht verpflichtet, die in § 19 Abs. 1 GwG aufgeführten Angaben zu den wirtschaftlich Berechtigten des Vereins zusätzlich dem Transparenzregister mitzutei­len.

Denn: nach § 20 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 GwG gilt die Pflicht zur Mitteilung an das Transparenz­register als erfüllt, wenn sich die Angaben zum wirtschaftlich Berechtigten bereits aus den Eintragungen ergeben, die elektronisch aus dem Vereinsregister abrufbar

Nach § 3 Abs. 2 S. 5 GwG gilt bei einem e.V. in der Regel der gesetzliche Vertreter(= Vorstand nach § 26 BGB) als wirtschaftlich Berechtigter. Der Vorstand ergibt sich regel­mäßig aus den Eintragungen im

Nach § 24 Abs. 1 GwG erhebt die das Transparenzregister führende Stelle (= Bundesan­zeiger Verlag) von Vereinen nach§ 20 GwG Gebühren.

Nach der Gebührenordnung des BMF für das Transparenzregister ist jährlich eine Ge­bühr von 2,50 Euro und für das Jahr 2017 eine halbe Gebühr zu zahlen. Damit haben Vereine, für den Zeitraum 2017-2019 eine Gebühr von 6,25 Euro+ 19% USt = 7,44 Euro zahlen.

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