Eintragung von Vereinen in das Transparenzregister
Diese Forderung ist rechtlich begründet und muss aufgrund der gesetzlichen Regelungen im Geldwäschegesetz (GwG) auch von einem e.V. bezahlt werden.
Was ist zu beachten?
Ein eingetragener Verein (e.V.) wird nach§ 21 BGB zwingend in das Vereinsregister
Ein e.V. ist dagegen nicht verpflichtet, die in § 19 Abs. 1 GwG aufgeführten Angaben zu den wirtschaftlich Berechtigten des Vereins zusätzlich dem Transparenzregister mitzuteilen.
Denn: nach § 20 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 GwG gilt die Pflicht zur Mitteilung an das Transparenzregister als erfüllt, wenn sich die Angaben zum wirtschaftlich Berechtigten bereits aus den Eintragungen ergeben, die elektronisch aus dem Vereinsregister abrufbar
Nach § 3 Abs. 2 S. 5 GwG gilt bei einem e.V. in der Regel der gesetzliche Vertreter(= Vorstand nach § 26 BGB) als wirtschaftlich Berechtigter. Der Vorstand ergibt sich regelmäßig aus den Eintragungen im
Nach § 24 Abs. 1 GwG erhebt die das Transparenzregister führende Stelle (= Bundesanzeiger Verlag) von Vereinen nach§ 20 GwG Gebühren.
Nach der Gebührenordnung des BMF für das Transparenzregister ist jährlich eine Gebühr von 2,50 Euro und für das Jahr 2017 eine halbe Gebühr zu zahlen. Damit haben Vereine, für den Zeitraum 2017-2019 eine Gebühr von 6,25 Euro+ 19% USt = 7,44 Euro zahlen.