„Haben Mitglieder, die unter dem Jahr kündigen wirklich ein Anrecht darauf, dass ihnen die Mitgliedsbeiträge aus dem laufenden Jahr anteilig zurückgezahlt werden?“

Der Austritt aus dem Verein richtet sich zunächst grundsätzlich nach den entsprechenden Satzungsregelungen. Bsp. 14 Tage vor Ablauf des Jahres, Halbjahres ….

Gesetzlich vorgeschrieben ist, dass die Kündigungsfrist maximal 2 Jahre betragen darf. So regelt es § 39 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB).

Gibt es einen „wichtigen Grund“ kann das Mitglied – ungeachtet etwaiger Satzungsregeln – sofort austreten. Das heißt: Selbst wenn Ihre Satzung eine Kündigungsfrist vorsieht, gilt diese bei Vorliegen eines „wichtigen Grundes“ nicht. Gewichtige Gründe sind z.B. Wohnortveränderung oder Krankheit.

Sieht Ihre Satzung vor, dass die Mitgliedschaft auch im Fall einer Kündigung bis zum 31.12. dauert, besteht die Mitgliedschaft das ganze Jahr – der volle Beitrag muss gezahlt werden.

Ist die Kündigung auch im laufenden Jahr möglich, hat das Mitglied Anspruch auf anteilige Rückzahlung, sofern es schon den Jahresbeitrag oder einen Beitragsanteil über seine Mitgliedschaftsdauer hinaus gezahlt hat (Kammergericht Berlin, Urteil vom 22.09.2008, Az. U 47/08).

Die Satzung ist auch in diesem Fall Dreh- und Angelpunkt für Ihre richtige Vorgehensweise!

Bsp. Anfang des Jahres wird der Jahresbeitrag gezogen. Zum Halbjahr kann gekündigt werden. Dann muss der halbe Jahresbeitrag erstattet werden.

Oft werden aber die Beiträge auch nur für die Zeit der bestehenden Mitgliederzyklen gezogen (Halbjahresbeitrag, Vierteljahresbeitrag).

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