Satzung des Kreissportbundes PM e.V.

Satzung des Kreissportbundes Potsdam-Mittelmark e.V.

§ 1 Name, Wesen, Sitz

1.      Der Kreissportbund Potsdam-Mittelmark e.V. (im folgenden KSB genannt) ist ein auf freiwilliger Grundlage beruhender gemeinnütziger Zusammenschluss von Sportgemeinschaften, Vereinen und Sportverbänden, die den Sport pflegen und fördern.

2.      Der KSB ist Mitglied des Landessportbundes Brandenburg e.V. (LSBB). Der KSB erkennt die Satzung des LSBB an. Der KSB kann die Mitgliedschaft in anderen Vereinen und Institutionen erwerben.

3.      Sein Gebiet entspricht dem des Kreises Potsdam-Mittelmark.

4.      Der KSB hat seinen Sitz in Lehnin und ist in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Potsdam eingetragen.

5.      Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 2 Zweck

1.         Der Verein Kreissportbund Potsdam-Mittelmark e.V. mit Sitz in Lehnin verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:

a)      die Förderung sportlicher Übungen und Leistungen

b)      die Betreuung seiner Mitglieder und die Vertretung der gemeinsamen Interessen,

c)      ideelle Förderung von jährlichen Kreismeisterschaften in den Wettkampfsportarten.

2.         Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 3 Aufgaben

1.      Die Organe des KSB führen ihre Geschäfte ehrenamtlich nach der für sie maßgeblichen Geschäfts- und Finanzordnung, die nicht Bestandteil der Satzung ist und die durch den Vorstand beschlossen wird.

2. Der KSB bekennt sich zur freiheitlich demokratischen Grundordnung und ist parteipolitisch sowie konfessionell neutral. Der KSB tritt extremistischen, rassistischen, gewaltverherrlichenden, fremdenfeindlichen und diskriminierenden Auffassungen und Aktivitäten entschieden entgegen. Er fördert soziale Integration und gleichberechtigte Teilhabe unter Wahrung der kulturellen Vielfalt.

Der Verein verfolgt die Zielsetzung, mehr Menschen mit Migrationshintergrund mit vielfältigen Integrationsmaßnahmen in den Vereinssport einzubinden. Damit soll das Integrationsverständnis der Menschen füreinander über kulturelle und soziale Unterschiede hinweg verbessert werden.

Die soziale Integration sowie die Mitarbeit in regionalen Netzwerken stehen dabei im Mittelpunkt der Aktivitäten. Dies gilt insbesondere für die stärkere Einbindung der Menschen mit Migrationshintergrund in die ehrenamtlichen Strukturen im Verein.

Der KSB verurteilt jegliche Form von Gewalt, unabhängig davon, ob sie körperlicher, seelischer oder sexualisierter Art ist. Er stellt sich die Aufgabe, Maßnahmen zum Schutz der Kinder und Jugendlichen vor jeder Art von Gewalt und Missbrauch zu initiieren. Der KSB handelt in der Überzeugung, dass Doping mit den Grundwerten des Sports unvereinbar ist.

3.      Dem KSB geht es vor allem um:

a)      die Förderung und Entwicklung des Sports für alle,

b)      die Vertretung des Sports in der Öffentlichkeit und Wahrnehmung seiner Interessen bei Parlamenten, staatlichen und kommunalen Stellen, Privatpersonen und Medien,

c)      die Unterstützung von sozialen und kulturellen Einrichtungen bei Vorhaben im Bereich des Sports,

d)      die Unterstützung der allgemeinen Jugendarbeit und der Jugendsozialarbeit in Zusammenarbeit mit der Brandenburgischen Sportjugend und der Sportjugend des Kreises Potsdam-Mittelmark,

e)      die Unterstützung bei der Gründung neuer Vereine und die Förderung bestehender Vereine,

f)       den Erhalt und die Entwicklung von Sportstätten,

g)      die Unterstützung und Durchführung von gemeinsamen Veranstaltungen mit Vereinen und Verbänden,

h)      die Förderung der Aus- und Weiterbildung,

i)       den Schutz und die Pflege der Umwelt.

 

§ 4 Mitglieder des KSB

1.      Mitglieder sind gemeinnützige Sportgemeinschaften (e.V.), gemeinnützige Sportvereine (e.V.) und gemeinnützige Kreisfachverbände (e.V.), die in § 2 genannte Zwecke verfolgen.

2.      Jede Sportart kann nur durch einen Kreisfachverband vertreten werden.

 

§ 5 Ehrenmitglieder

1.      Persönlichkeiten, die sich um die Entwicklung des Sports besonders verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Vorstandes oder eines Mitgliedes zu Ehrenmitgliedern berufen werden.

2.      Die Ernennung zu Ehrenmitgliedern erfolgt auf Lebenszeit durch den Kreissporttag oder durch die Mitgliederversammlung.

3.      Die Ehrenmitglieder können an Kreissporttagen und Mitgliederversammlungen beratend teilnehmen.

4.     Aus wichtigem Grund kann die Ehrenmitgliedschaft durch den Kreissporttag aberkannt werden.

 

§ 6 Mitgliedsaufnahme

1.      Sportgemeinschaften, Sportvereine, gemeinnützige GmbHs und Kreisfachverbände beantragen die Aufnahme schriftlich beim KSB. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Er kann die Aufnahme ablehnen. Eine Ablehnung ist zu begründen.

2.      Gegen die Entscheidung über die Ablehnung ist Berufung zulässig. Die Berufung bedarf der Begründung. Sie ist innerhalb eines Monats nach Zugang der angefochtenen Entscheidung an den Vorstand des KSB schriftlich einzulegen. Die endgültige Entscheidung hierüber trifft der nächste Kreissporttag oder die nächste Mitgliederversammlung.

3.      Einzelheiten der Aufnahme werden in der Aufnahmeordnung geregelt, die der Vorstand beschließt.

 

§ 7 Austritt und Ausschluss von Mitgliedern

1.      Die Mitgliedschaft erlischt:

a)      durch Austritt, auf Grund einer schriftlichen Erklärung an den KSB unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten, jeweils zum Ende des Geschäftsjahres,

b)      durch Auflösung,

c)      durch Ausschluss.

Durch Erlöschen der Mitgliedschaft bleiben die Verbindlichkeiten gegenüber dem KSB unberührt.

2.      Über den Ausschluss eines Mitgliedes entscheidet der Kreissporttag oder die Mitgliederversammlung. Der Beschluss bedarf einer Mehrheit von zwei Drittel der Stimmen der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Der Ausschluss von Mitgliedern ist in den nachstehend bezeichneten Fällen möglich:

a)      bei Handlungen, die sich gegen den KSB, seinen Zweck, seine Ziele und Aufgaben sowie sein Ansehen richten und die Belange des Sports schädigen,

b)      bei groben Verstößen gegen die Satzung des KSB,

c)      bei ausbleibender Beitragszahlung oder sonstigen ausbleibenden Verbindlichkeiten gegenüber dem KSB, wenn zweimal vergeblich gemahnt worden ist,

d)      bei Verlust der Gemeinnützigkeit eines Vereins oder Kreisfachverbandes,

e)      bei Nichtbeachtung von Beschlüssen der Organe des KSB, antragsberechtigt sind die Organe des KSB. Den Betroffenen ist vor dem Ausschluss Gelegenheit zur Stellungnahme und auf Wunsch zur Anhörung zu geben.

 

§ 8 Organe des KSB

1.      Organe des KSB sind:

-          der Kreissporttag

-          die Mitgliederversammlung (MV)

-          der Vorstand

2.      Die Tätigkeit der Organe richtet sich nach der Satzung und den Ordnungen des KSB. Die Mitglieder der Organe sind ehrenamtlich tätig.

3.      Alle in der Satzung aufgeführten Funktionen stehen – unabhängig von ihrer sprachlichen Bezeichnung – in gleicher Weise für weibliche wie für männliche Bewerber.

 

§ 9 Der Kreissporttag

1.      Die den Mitgliedern in Angelegenheiten des KSB satzungsgemäß zustehenden Rechte werden auf dem Kreissporttag als oberstem Organ des KSB durch Beschlussfassung der anwesenden Stimmberechtigten wahrgenommen.

Der Kreissporttag setzt sich zusammen aus:

a)      den Vorsitzenden der Sportgemeinschaften, der Sportvereine, der Kreisfachverbände (KFV) oder eines bevollmächtigten Vertreters,

b)      den Vorstandsmitgliedern,

c)      den weiteren Vertretern der unter a) genannten Vereine und KFV.

Jeder Verein hat je angefangene 200 Mitglieder eine Stimme zusätzlich.

d)      Ehrenmitglieder,

e)     Kassenprüfer,

f)       Beschwerdeausschuss.

g)      Geschäftsführer des Kreissportbundes Potsdam-Mittelmark

2.      Jeder Stimmberechtigte von a) bis c) hat eine Stimme. Stimmübertragung ist unzulässig.

jeder Stimmberechtigte von d) bis g) hat eine beratende Stimme. Stimmübertragung ist unzulässig.

3.      Unter den Delegierten des Kreissporttages sollen die weiblichen Mitglieder angemessen vertreten sein.

4.      Das Stimmrecht errechnet sich nach den Mitgliederzahlen der LSB-Bestandserhebung des laufenden Geschäftsjahres.

5.      Die Kreissporttage finden alle vier Jahre statt. Der Kreissporttag wird vom Vorstand mit einer Frist von 12 Wochen durch öffentliche Bekanntgabe auf der Homepage unter www.ksb-pm.de veröffentlicht.  Die Einladung wird unter Bekanntgabe der Tagesordnung 6 Wochen vorher, entweder per E-Mail oder Brief versendet.

6.      Anträge müssen dem Vorstand spätestens 8 Wochen vor dem Kreissporttag per E-Mail oder Brief eingereicht werden.

Anträge auf Satzungsänderungen müssen allen Mitgliedern spätestens 6 Wochen vor der Beschlussfassung bekannt gegeben werden.

Die Anträge und Materialien werden 6 Wochen vorher auf der Homepage des KSB veröffentlicht.

7.      Außerordentliche Kreissporttage sind vom Vorstand nach den für ordentliche Kreissporttage geltenden Bestimmungen einzuberufen, wenn

a)      ein Drittel der Mitglieder es schriftlich unter Angabe von Gründen beantragt oder

b)      die Mitgliederversammlung einen entsprechenden Beschluss fasst,

c)      der Vorstand es beschließt.

8.     Jeder ordnungsgemäß einberufene Kreissporttag ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Stimmberechtigten beschlussfähig.

Stimmberechtigt sind nur Personen ab dem 18. Lebensjahr.

9.      Über den Kreissporttag ist eine Niederschrift anzufertigen, die von dem Vorsitzenden und dem Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist und auf der Homepage unter www.ksb-pm.de und schriftlich innerhalb 8 Wochen zu veröffentlichen ist.

10.  Der Kreissporttag hat insbesondere die Aufgaben:

a)      über grundsätzliche Fragen des Sports zu beraten und zu beschließen,

b)      die Berichte des Vorstandes und der Kassenprüfer und der Kreissportjugend entgegenzunehmen, über sie zu beraten und über sie zu beschließen,

c)      den Geschäftsbericht für das abgelaufene Geschäftsjahr darzulegen, einschließlich Jahres-Finanzabschluss,

d)      über die Entlastung des Vorstandes zu beschließen,

e)      den Vorstand zu wählen sowie den Vorsitzenden und den stellvertretenden Vorsitzenden der Sportjugend zu bestätigen,

f)       drei Kassenprüfer zu wählen,

g)      den Beschwerdeausschuss zu wählen (3 Mitglieder),

h)      den Haushaltsplan zu beschließen,

i)       über Satzungsänderungen und Anträge zu beraten und zu beschließen,

j)       Ehrenvorsitzende und Ehrenmitglieder zu ernennen,

k)      über eingelegte Berufungen zu Vorstandsbeschlüssen gemäß § 6 Absatz 2 zu entscheiden,

l)       Auflösung des KSB zu beschließen,

m)   Ausschluss von Mitgliedern zu entscheiden.

11. Der Vorstand kann auch einen Kreissporttag ohne Anwesenheit an einem Versammlungsort einberufen und die Mitgliederrechte im Wege der elektronischen Kommunikation ausüben lassen (virtueller Kreissporttag).

a)  Der virtuelle Kreissporttag erfolgt in einem nur für Mitglieder mit ihren Legitimationsdaten und einem gesonderten Zugangswort zugänglichen Chat­ Raum.

b) Im Onlineverfahren wird das jeweils nur für die aktuelle Versammlung gültige Zugangswort mit einer gesonderten E-Mail unmittelbar vor der Versammlung, bekannt gegeben. Ausreichend ist dabei die ordnungsgemäße Absendung der E-Mail an die letzte dem Vorstand bekannt gegebene E-Mail-Adresse des jeweiligen Mitglieds. Mitglieder, die über keine E-Mail-Adresse verfügen, erhalten das Zugangswort per Post an die letzte dem Vorstand bekannt gegebene Adresse.

c) Sämtliche Mitglieder sind verpflichtet, ihre Legitimationsdaten und das Zugangswort keinem Dritten zugänglich zu machen und unter strengem Verschluss zu halten.

d) Vorstandsversammlungen und Mitgliederversammlung können ebenfalls online erfolgen.

e) Des Weiteren ist es möglich ohne Teilnahme an der Versammlung (Kreissporttag, Mitgliederversammlung und Vorstandssitzungen) seine Stimme vor der Durchführung schriftlich oder auf elektronischem Weg

abzugeben (die Frist hierfür beträgt 1 Woche vor Beginn).

 

§ 10 Die Mitgliederversammlung des KSB

1.      Die Mitgliederversammlung setzt sich aus den Mitgliedern nach § 9 Absatz 1a), b), d) und e) zusammen.

2.      Bei Verhinderung können die Mitglieder zu a) einen Vertreter entsenden.

Die Mitgliederversammlung tritt mindestens einmal jährlich im ersten Halbjahr zusammen.

Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand mit einer Frist von vier Wochen unter Bekanntgabe der Tagesordnung durch öffentliche Bekanntgabe auf der Homepage unter www.ksb-pm.de des Kreissportbundes Potsdam-Mittelmark e.V. und durch schriftliche Information einberufen.

3.      In dem Geschäftsjahr, in dem kein Kreissporttag stattfindet, nimmt sie den Geschäftsbericht des abgelaufenen Geschäftsjahres entgegen und beschließt den Haushaltsplan für das folgende Jahr.

4.      Anträge müssen dem Vorstand spätestens sechs Wochen vor der Mitgliederversammlung eingereicht sein.

5.      Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Stimmberechtigten beschlussfähig.

6.      Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das von dem Vorsitzenden und dem Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist und auf der Homepage unter www.ksb-pm.de innerhalb 8 Wochen und schriftlich zu veröffentlichen ist.

7.      Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand nach den für ordentliche Mitgliederversammlungen geltenden Bestimmungen einzuberufen, wenn

a)      ein Drittel der Mitglieder es schriftlich unter Angabe von Gründen beantragt oder

b)      die Mitgliederversammlung einen entsprechenden Beschluss fasst,

c)      der Vorstand es beschließt.

8.      Die Mitgliederversammlung hat weiter folgende Aufgaben:

a)      Entgegennahme des Kassenprüferberichtes,

b)      Ordnungen zu bestätigen,

c)      Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung zu beraten,

d)      über den Ausschluss von Mitgliedern zu entscheiden,

e)      Ernennung von Ehrenmitgliedern.

f)       über Satzungsänderungen und Anträge zu beraten und zu beschließen.

 

§ 11 Der Vorstand

1.      Er besteht aus:

-          dem Vorsitzenden

-          dem 1. Stellvertreter

-          dem 2. Stellvertreter

-          dem 3. Stellvertreter

-          dem Schatzmeister

-          dem Vorsitzenden der Sportjugend

-          und max. 2 weiteren Mitgliedern

-          und dem Geschäftsführer (ohne Stimmrecht)

2.      Der Geschäftsführer des Kreissportbundes Potsdam-Mittelmark nimmt beratend an den Sitzungen des Vorstandes teil.

3.      Die Abgrenzung der Zuständigkeit und Aufgabenbereiche der einzelnen

Vorstandsmitglieder regelt ein Geschäftsverteilungsplan, den der Vorstand beschließt.

4.      Der Vorstand wird für die Dauer von vier Jahren durch Stimmzettel in getrennten Wahlgängen (Vorsitzender, Stellvertreter und weitere Vorstandsmitglieder) gewählt.

Es kann offen abgestimmt werden, wenn nur ein Kandidat zur Verfügung steht.

Eine Wiederwahl ist zulässig.

5.      Die Amtszeit des Vorstandes endet mit der Neuwahl beim Kreissporttag.

6.      Scheidet ein Mitglied im Laufe des Geschäftsjahres oder der Wahlperiode aus, ergänzt der Vorstand bis zur nächsten Mitgliederversammlung selbst (Kooption). Die Mitgliederversammlung wählt dann diese Position nach.

7.      Bei andauernder Verhinderung eines Vorstandsmitglieds, übernimmt bis zur nächsten Mitgliederversammlung, in der eine Neuwahl durchzuführen ist, ein anderes Vorstandsmitglied kommissarisch dessen Aufgaben. Die Aufgabenzuweisung erfolgt im Einvernehmen zwischen dem Vorstand und dem aufgabenübernehmenden Vorstandsmitglied.

8.      Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende, der 1. Stellvertreter, der 2. Stellvertreter, der 3. Stellvertreter und der Schatzmeister. Gerichtlich und außergerichtlich wird der KSB durch zwei der vorstehend genannten fünf Vorstandsmitglieder vertreten.

9.      Der Vorstand führt den KSB und erfüllt seine Aufgaben nach den Bestimmungen der Satzung, der Ordnungen und nach Maßgabe der vom Kreissporttag und von der Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse.

10.  Er erstattet auf dem Kreissporttag Bericht und legt die Haushaltspläne vor.

11.  Beschlüsse des Vorstandes können im elektronischen Umlaufverfahren gefasst werden.

§ 12 Mitgliedsbeiträge

Der KSB ist befugt, Beiträge und Umlagen zu erheben. Die Beitragsordnung ist nicht Bestandteil der Satzung und wird von der Mitgliederversammlung beschlossen.

 

§ 13 Die Sportjugend Potsdam-Mittelmark (SJPM)

1.      Die Sportjugend ist die Jugendorganisation des KSB.

Sie besteht aus Kindern und Jugendlichen der Mitglieder des KSB und den gewählten Jugendvertretern.

Sie gestaltet ihre Arbeit in eigener Verantwortung.

2.      Die Sportjugend Potsdam-Mittelmark gibt sich eine eigene Jugendordnung. Sie bedarf der Bestätigung durch die Mitgliederversammlung des Kreisportbundes Potsdam-Mittelmark.

3      Die Zusammensetzung des Kreisjugendsporttages und des Vorstandes sowie deren Aufgaben ergeben sich aus der Jugendordnung.

 

§ 14 Bestellung von Mitarbeitern

Der Vorstand bestellt den Geschäftsführer als besonderen Vertreter gemäß § 30 BGB. Die Vertretungsmacht des Geschäftsführers erstreckt sich auf alle Rechtsgeschäfte, die der gewöhnliche Geschäftsbetrieb des Kreissportbundes mit sich bringt. Die Vertretungsmacht beendet eine Abbestellung. Die Rechte und Pflichten ergeben sich aus einem gesondert zwischen ihm und dem KSB abzuschließenden Anstellungsvertrag.

 

§ 15 Die Kassenprüfer

1.      Die Kassenprüfer (3) werden für die Dauer einer Wahlperiode gewählt.

Nach jeder Wahlperiode scheidet ein Kassenprüfer aus, der durch einen Neuen ersetzt wird.

2.      Die Kassenprüfer haben die Kasse und die Buchführung des KSB im Laufe des Geschäftsjahres mehrfach zu prüfen. Die Prüfung erstreckt sich auf deren Ordnungsmäßigkeit und Richtigkeit.

3.      Die Kassenprüfer berichten der Mitgliederversammlung und dem Kreissporttag.

§ 16 Allgemeine Bestimmungen über das Verfahren bei der Beschlussfassung und deren Beurkundung

Beschlüsse der Organe des KSB werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Stimmenenthaltung und ungültige Stimmen werden nicht mitgezählt.

Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung.

Beschlüsse über Satzungsänderungen bedürfen einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden Stimmberechtigten. Die vom KSB gefassten Beschlüsse sind vom Vorsitzenden und einem weiteren Mitglied des Vorstandes zu unterschreiben und auf der Homepage unter www.ksb-pm.de und schriftlich innerhalb 8 Wochen zu veröffentlichen.

§ 17 Datenverarbeitung, Datenschutz

1.  Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Kreissportbundes werden unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen der EU-Datenschutz-Grundverordnung und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über die persönlichen und sachlichen Verhältnisse der Mitglieder des Vereins in der Datenverarbeitung des Vereins gespeichert, übermittelt und verändert.

2. Jedes Mitglied hat das Recht auf

a)          Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten,

b)          Berichtigung über die zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn sie unrichtig sind,

c)          Sperrung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn sich bei behaupteten Fehlern weder deren Richtigkeit noch deren Unrichtigkeit feststellen lässt,

d)          Löschung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn die Speicherung unzulässig war.

(3) Den Organen des Vereins und allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als den zur jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zwecken des Vereins zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.

§ 18 Beschwerdeausschuss

1.      Der Beschwerdeausschuss entscheidet in Fällen, in denen seine Zuständigkeit von einzelnen Mitgliedern zur Entscheidung von zwischen ihnen bestehenden Streitigkeiten vereinbart ist.

2.      Der Beschwerdeausschuss ist unabhängig und Weisungen des KSB und seiner Organe nicht unterworfen. Er besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden und drei Beisitzern.

3.      Die Mitglieder des Beschwerdeausschusses werden vom Kreissporttag für die Dauer von vier Jahren gewählt. Sie dürfen nicht Mitglied des Vorstandes sein.

 

§ 19 Auflösung

1.      Über die Auflösung des KSB beschließt der Kreissporttag. Der Beschluss bedarf der Mehrheit von 3 / 4 der Stimmen der anwesenden Stimmberechtigten.

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Landessportbund Brandenburg zwecks Verwendung für die Förderung des Sports.

Festgestellt am 15. Januar 1994, in Lehnin

Geändert am 20. April 1996, in Nahmitz

Geändert am 24. April 2004, in Nahmitz

Geändert am 30. März 2012, in Lehnin

Geändert am 06. Mai 2022, in Lehnin